Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Eine sog. Vorsorgevollmacht lässt eine Betreuung entfallen, wenn die Angelegenheiten durch eine*n Bevollmächtigte*n ebenso gut wie durch eine Betreuung besorgt werden können.

Sie ist eine Erklärung, die gegenüber einer anderen Person zum Ausdruck bringt, dass die*der Bevollmächtigte rechtsverbindliche Entscheidungen und Erklärungen stellvertretend für die*den Vollmachtgeber*in abgeben kann.

Eine Vollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, denn Sie entscheiden selbst, wer in welchem Umfang für Sie handeln soll. Sie legen fest, ob eine oder mehrere Personen (Familienangehörige oder sonstige Vertrauenspersonen) für Sie Entscheidungen treffen sollen, und formulieren, bestimmen oder begrenzen die einzelnen Aufgaben selbst. Das Betreuungsgericht ist in diesen Fällen nicht beteiligt.

Eine Vollmacht ist nur dann wirksam, wenn der*die Vollmachtgeber*in zum Zeitpunkt der Abfassung der Vollmacht geschäftsfähig war. Sie ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Menschen, die als Kehrseite auch das Risiko des Missbrauchs in sich trägt. Bevollmächtigte, die aufgrund einer vorgelegten Vollmacht handeln, haben zunächst im Außenverhältnis im Rahmen der Vollmacht einen unbegrenzten Spielraum. Im Innenverhältnis können ihnen individuelle Handlungsanweisungen mit differenzierten Handlungsbefugnissen auferlegt werden.