Rechtliche Betreuung

Rechtliche Betreuung

Wenn...

  • keine Vorsorgevollmacht existiert und keine Vertrauensperson zur Verfügung steht
  • eine erstellte Vorsorgevollmacht nicht (mehr) ausreicht oder
  • die*der Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten umfassend zu regeln

... kann eine rechtliche Betreuung notwendig werden.

Sobald das Betreuungsgericht erfährt, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, wird das Betreuungsverfahren eingeleitet. An dessen Ende entscheidet das Betreuungsgericht (unter Beteiligung der Betreuungsstelle zur Sachverhaltsaufklärung und der Einholung eines Sachverständigengutachtens) darüber, ob und in welchem Umfang eine gesetzliche Betreuung bestellt wird.

In der Regel werden Angehörige bestellt, da sie am ehesten Wille und Wünsche der Betroffenen kennen und zu deren Wohl entscheiden. Sollten die Angehörigen nicht bereit sein, die ehrenamtliche Betreuung zu übernehmen, z. B. wegen familiärer Konflikte, Interessenskollisionen oder aus anderen Hinderungsgründen, werden außenstehende Personen bestellt (geeignete nicht-familiennahe ehrenamtliche Betreuer*innen, bei besonderem Bedarf Berufs- oder Vereinsbetreuer*innen).

Im Beschluss des Betreuungsgerichts wird im Einzelnen festgelegt, in welchem Umfang und für welche Dauer die Betreuung gilt. Dies richtet sich nach den entsprechenden Bedürfnissen der Betroffenen. Das bedeutet: In jedem Fall müssen der Wille und die Wünsche des betreuten Menschen beachtet und persönlich besprochen werden.