Ehegattennotvertretung
von admin
Ehegattennotvertretung
Seit 01.01.2023 gibt es die sogenannte "Ehegattennotvertretung".
Es handelt sich dabei um ein einmaliges, zeitlich auf maximal sechs Monate befristetetes Vertretungsrecht:
Ehegatt*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen können füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn ein*e Partner*in aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
