Ehegattennotvertretung

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Ehegattennotvertretung

Seit 01.01.2023 gibt es die sogenannte "Ehegattennotvertretung".

Es handelt sich dabei um ein einmaliges, zeitlich auf maximal sechs Monate befristetetes Vertretungsrecht:

Ehegatt*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen können füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn ein*e Partner*in aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Ausführlichere Informationen finden Sie hier zum Download:

Hinweise zur Ehegattennotvertretung.pdf (308,7 KiB)

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