Veranstaltungsdetails
Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen – der Erforderlichkeitsgrundsatz im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention
Detaillierte Beschreibung
Seminar
Eine Betreuung darf nur dann eingerichtet werden, wenn der Unterstützungsbedarf nicht auf andere Weise geleistet werden kann. Daher stellt sich vor Einrichtung einer Betreuung die Frage, welche sogenannten „anderen Hilfen“ es gibt, die die notwendige Unterstützung leisten ohne eine Betreuung einrichten zu müssen.
Auch während der Betreuung darf die betreuende Person nur dann tätig werden, wenn es erforderlich ist, der Mensch mit Unterstützungsbedarf also nicht entscheiden und nicht handeln kann. In der Praxis ist dies jedoch häufig nicht gewährleistet, vielmehr handelt die betreuende Person in der Bank, bei der Behörde oder auch beim Arzt.
Wie können Selbstbestimmung und Teilnahme am Rechtsverkehr gewährleistet werden?
Eine Veranstaltung der in Regensburg tätigen Betreuungsvereine in Kooperation mit dem Betreuungsgerichtstag e.V. der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten in der Oberpfalz und dem Seniorenamt der Stadt Regensburg.
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